EB-5 Investorenvisum: Greencard durch Investition
Für Kapitalgeber aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, die den direkten Weg zur unbefristeten Greencard über eine erhebliche US-Investition suchen.
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Das EB-5 Investorenvisum führt über eine erhebliche Kapitalanlage direkt zur Greencard: Wer in ein neues gewerbliches US-Unternehmen investiert, das mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätze für US-Arbeitnehmer schafft, kann für sich, den Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erlangen. Die erforderliche Investition beträgt 1.800.000 $ oder 900.000 $ in einem Targeted Employment Area (TEA) — einer ländlichen Region oder einem Gebiet mit hoher Arbeitslosigkeit. Anders als beim E-2 ist das EB-5 ein Einwanderungsvisum: Es endet nicht mit dem Geschäft, sondern mündet in die Greencard.
Diese Seite fasst zusammen, für wen sich das EB-5 eignet, wie das Verfahren in Schritten abläuft, welche Nachweise über Erfolg oder Rückfrage entscheiden, mit welchen Behördengebühren und Honoraren Sie rechnen, und wann ein anderes Programm — insbesondere das E-2 — der klügere erste Schritt ist. Sie ersetzt keine Anlage- oder Steuerberatung; wir begleiten Sie einwanderungsrechtlich.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir prüfen die maßgeblichen Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall und leisten keine Anlageberatung.
- Investition: 900.000 $ im TEA, sonst 1.800.000 $ — jeweils “at risk”
- Mindestens 10 Vollzeitarbeitsplätze für US-Arbeitnehmer
- Direkter Weg zur Greencard für Investor, Ehepartner und Kinder unter 21
- Zunächst bedingte Greencard für 2 Jahre, danach unbefristet (I-829)
- Rechtmäßige Mittelherkunft ist der zentrale Prüfpunkt
- Bei schnellerem, günstigerem Einstieg zunächst das E-2 prüfen
Für wen ist das EB-5 Investorenvisum geeignet?
Das EB-5 eignet sich für Personen, die eine erhebliche, dokumentierbar rechtmäßig erworbene Summe investieren können und die Greencard als Ziel haben — nicht bloß einen befristeten Aufenthaltsstatus.
Für Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der entscheidende Punkt selten das Kapital selbst, sondern der Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft (source of funds). USCIS verlangt eine lückenlose Dokumentation, wie das investierte Vermögen erwirtschaftet wurde — vom Verkauf einer GmbH-Beteiligung über Gehalt und Dividenden bis zur Erbschaft oder Schenkung. Diese Nachweiskette ist bei europäischen Vermögen mit mehreren Quellen der aufwändigste Teil des Verfahrens. Wer sein Vermögen über Jahrzehnte aus Unternehmensbeteiligungen, Immobilienverkäufen und Wertpapieren aufgebaut hat, muss jede einzelne Quelle bis zum Ursprung belegen — und nicht nur den letzten Kontostand.
Die Investition muss “at risk” sein — echtes unternehmerisches Risiko tragen. Eine garantierte Rückzahlung oder ein bloßes Darlehen an das Projekt erfüllt die EB-5-Anforderung nicht. Wir prüfen die Struktur einwanderungsrechtlich, ersetzen aber keine unabhängige Prüfung des Projekts selbst.
Kari Foss-Persson, US-zugelassene Anwältin in Frankfurt: “Ich rate Investoren, die einwanderungsrechtliche Prüfung und die wirtschaftliche Projektprüfung strikt zu trennen. Ob ein Projekt eine gute Kapitalanlage ist, beurteile ich nicht — dass es die EB-5-Voraussetzungen erfüllt, sehr wohl. Legen Sie die Mittelherkunftsakte am Tag Ihrer Investitionsentscheidung an, nicht erst, wenn das Regional Center die Zeichnungsunterlagen schickt — genau in dieser zeitlichen Lücke entstehen die meisten Verzögerungen.”
Kernfrage ist nicht, ob Sie investieren können, sondern ob sich Mittelherkunft und Arbeitsplatzschaffung sauber belegen lassen. Steht beides, ist das EB-5 der direkteste Weg zur Greencard.
Unsere Praxis in Zahlen
Direktinvestition oder Regional Center — was passt?
Der Unterschied entscheidet über Kontrolle, Nachweislast und Aufwand: Bei der Direktinvestition führen Sie das Unternehmen selbst, beim Regional Center beteiligen Sie sich passiv an einem gebündelten Projekt.
Beide Wege führen zur selben Greencard, verlangen aber sehr unterschiedliche Beiträge von Ihnen. Die Wahl sollte am Anfang stehen, weil sie die gesamte Beweisführung prägt.
- Direktinvestition (direct investment)
- Sie investieren in ein eigenes gewerbliches Unternehmen und führen es selbst. Sie tragen die volle Kontrolle, müssen aber die zehn Vollzeitarbeitsplätze unmittelbar und selbst nachweisen — nur direkt Beschäftigte zählen, keine indirekt geschaffenen Stellen. Das gibt Ihnen unternehmerische Freiheit, verlagert aber die gesamte Arbeitsplatz- und Betriebsführungslast auf Sie.
- Regional-Center-Projekt
- Sie beteiligen sich als Kommanditist an einem von USCIS zugelassenen Projekt, das mehrere Investoren bündelt. Ihre Rolle ist passiv; das Projekt weist die Arbeitsplätze nach, und auch indirekt geschaffene Stellen zählen — was die Schwelle der zehn Arbeitsplätze in der Praxis leichter erreichbar macht. Der Preis dafür ist geringere Kontrolle und die Abhängigkeit von der Qualität und Redlichkeit des Projektträgers.
Regional-Center-Projekte in einem TEA senken die Investitionsschwelle auf 900.000 $ und lassen indirekt geschaffene Arbeitsplätze zählen. Direktinvestitionen geben Ihnen mehr Kontrolle, verlangen aber, dass Sie die zehn Vollzeitstellen selbst nachweisen.
Wie sich der passive Weg über ein Regional Center in der Praxis gestaltet, zeigt der folgende Fall:
- Ausgangslage
- Eine Niederländerin, die seit über einem Jahrzehnt in Deutschland lebte und arbeitete, wollte die Greencard, ohne selbst ein Unternehmen zu führen; ihr Vermögen verteilte sich auf eine deutsche Betriebsrente, niederländische Kapitalerträge und eine kleine Erbschaft.
- Vorgehen
- Beteiligung an einem TEA-Regional-Center-Projekt mit reduzierter Schwelle von 900.000 $, jede der drei Vermögensquellen einzeln über deutsche und niederländische Unterlagen belegt, indirekt geschaffene Arbeitsplätze über das Projekt nachgewiesen.
- Ergebnis
- Genehmigung der I-526-Petition nach einer Nachforderung zu den Rentenunterlagen, Einreise als bedingte Greencard-Inhaberin.
Wie weist man die Mittelherkunft nach?
Die Herkunft und der lückenlose Weg des investierten Kapitals müssen belegbar sein — unklare oder unvollständige Nachweise zur Mittelherkunft sind der häufigste Grund für umfangreiche Rückfragen (Requests for Evidence) beim EB-5.
USCIS prüft nicht nur, dass investiert wurde, sondern woher das Geld stammt und dass es auf legalem Weg erworben wurde. Verlangt wird eine geschlossene Belegkette vom Ursprung jeder einzelnen Kapitalquelle bis zum Investitionsprojekt. Typische Nachweise aus dem deutschsprachigen Raum:
- Herkunft des Vermögens: Verkaufserlöse aus einer GmbH- oder Unternehmensbeteiligung, Gehaltsabrechnungen, Dividenden, Erbschaft oder Schenkung — jeweils mit deutschen, österreichischen oder Schweizer Steuerbescheiden oder notariellen Urkunden belegt
- Transferweg: Kontoauszüge, die den Fluss vom Quellkonto über etwaige Zwischenstationen bis zum Projektkonto in den USA lückenlos zeigen
- Steuerliche Konformität: Nachweis, dass auf die Mittel — sofern steuerpflichtig — die zutreffende Steuer entrichtet wurde; eine unversteuerte Quelle bringt die gesamte Kette ins Wanken
Kredite können als Investitionsquelle dienen, dürfen aber nicht durch das Vermögen des Investitionsunternehmens selbst besichert sein — ein so besicherter Kredit verlagert das Risiko weg vom Investor und zählt daher nicht.
Häufigster Praxisfehler: eine einzelne Zahlung in der Kette ohne dokumentierten Ursprung. Wenn nur ein Transfer nicht belegbar ist, gerät der gesamte Nachweis ins Wanken. Bereiten Sie die Belegkette vollständig auf, bevor Sie das Formular I-526 einreichen.
Wie eine solche Belegkette bei einer Direktinvestition aufgebaut wird, zeigt der folgende Fall:
- Ausgangslage
- Ein Unternehmer aus Hamburg hatte seine Beteiligung an einer Familien-GmbH verkauft und wollte das Kapital in ein eigenes US-Unternehmen mit direkter Kontrolle investieren.
- Vorgehen
- Direktinvestition strukturiert, Mittelherkunft aus dem Anteilsverkauf über deutsche Steuerbescheide und notariellen Kaufvertrag lückenlos belegt, Geschäftsplan mit zehn direkt geschaffenen Vollzeitstellen aufgesetzt und I-526 eingereicht.
- Ergebnis
- Bedingte Greencard für die Familie; spätere Aufhebung der Bedingung über I-829 nach nachgewiesener Arbeitsplatzschaffung.
Wie läuft das EB-5 Verfahren in Schritten ab?
Das Verfahren beginnt mit der Petition beim USCIS (Formular I-526), führt über eine zunächst bedingte Greencard für zwei Jahre und endet mit der Aufhebung dieser Bedingung nach nachgewiesener Arbeitsplatzschaffung.
- 1
Projektauswahl und Strukturprüfung
Sie wählen zwischen einem eigenen Unternehmen (direct investment) und einem Regional-Center-Projekt. Wir prüfen die einwanderungsrechtliche Struktur; die wirtschaftliche Prüfung des Projekts liegt bei unabhängigen Beratern.
- 2
Nachweis der Mittelherkunft
Wir dokumentieren lückenlos, dass die investierten Mittel rechtmäßig erworben wurden — der aufwändigste und häufigste Prüfpunkt bei Vermögen aus dem deutschsprachigen Raum.
- 3
I-526-Petition bei USCIS
Sie treten selbst als Petent auf und reichen das Formular I-526 ein: Investition, Arbeitsplatzplan und Mittelherkunft werden belegt.
- 4
Bedingte Greencard (2 Jahre)
Nach Genehmigung beantragen Sie das Einwanderungsvisum an der US-Botschaft in Frankfurt, Berlin oder München — oder passen den Status innerhalb der USA an (Adjustment of Status).
- 5
Aufhebung der Bedingung (I-829)
Vor Ablauf der zwei Jahre reichen Sie das Formular I-829 ein und weisen nach, dass die Investition erhalten blieb und die zehn Arbeitsplätze geschaffen wurden. Danach ist die Greencard unbefristet.
Das EB-5-Programm ist auf rund 10.000 Visa jährlich begrenzt — einschließlich der Familienangehörigen. Für einige Herkunftsländer bestehen dadurch Wartezeiten; für in Deutschland, Österreich oder der Schweiz geborene Antragsteller ist die Nachfrage in der Regel unkritisch. Die Investition muss innerhalb von rund zwei Jahren nach Erhalt der bedingten Greencard zur Schaffung der zehn Arbeitsplätze führen.
Bedingte Greencard und Aufhebung der Bedingung (I-829)
Die erste Greencard ist auf zwei Jahre bedingt — erst das Formular I-829 verwandelt sie in einen unbefristeten Status, und dieser zweite Schritt ist kein Automatismus.
Nach Genehmigung der I-526-Petition und Einreise erhalten Sie und Ihre Kernfamilie eine bedingte dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Diese Bedingung ist kein Formalismus: Innerhalb eines Fensters von 90 Tagen vor Ablauf der zwei Jahre müssen Sie mit dem Formular I-829 nachweisen, dass die Investition während des gesamten Zeitraums “at risk” blieb und die zehn Vollzeitarbeitsplätze tatsächlich geschaffen wurden. Erst mit Genehmigung des I-829 fällt die Bedingung weg und die Greencard wird unbefristet.
Für Familien ist wichtig: Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren sind in beide Anträge — I-526 und I-829 — eingeschlossen und erhalten denselben Status. Kinder, die während des mehrjährigen Verfahrens das 21. Lebensjahr erreichen, können unter dem Child Status Protection Act unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als Kind gelten; das ist ein Punkt, den man bei jugendlichen Kindern früh prüfen sollte.
“Kapital at risk” gilt für den gesamten Zwei-Jahres-Zeitraum, nicht nur zum Zeitpunkt der Einreise. Wird das Kapital vorzeitig zurückgeführt oder das Projekt aufgelöst, bevor die Arbeitsplätze nachgewiesen sind, kann die I-829-Aufhebung scheitern — mit Verlust des bedingten Status.
Häufige Stolpersteine
Die meisten EB-5-Rückfragen scheitern nicht an der Investitionssumme, sondern an vermeidbaren Lücken bei Mittelherkunft, Projektstruktur oder Arbeitsplatznachweis.
- Lücken in der Mittelherkunft: Eine einzige nicht belegte Zahlung oder eine unversteuerte Quelle in der Kette kann den gesamten Nachweis entwerten.
- Kapital nicht wirklich “at risk”: Eine garantierte Rückzahlung, ein bloßes Darlehen oder eine vorzeitige Kapitalrückführung verletzen die Grundbedingung des Programms.
- Arbeitsplatznachweis bei Direktinvestition: Nur direkt geschaffene Vollzeitstellen zählen; wer die zehn Stellen nicht rechtzeitig und dauerhaft besetzt, gefährdet die I-829-Aufhebung.
- Ungeprüftes Regional-Center-Projekt: Die einwanderungsrechtliche Eignung eines Projekts sagt nichts über seine wirtschaftliche Solidität — beide Prüfungen müssen getrennt und ernsthaft erfolgen.
- Kredit falsch besichert: Ein durch das Investitionsunternehmen selbst besicherter Kredit zählt nicht als Investition des Antragstellers.
- Frist des I-829 verpasst: Das Aufhebungsfenster von 90 Tagen vor Ablauf der zwei Jahre ist eng; wer es versäumt, riskiert den Verlust des bedingten Status.
Wann ist das E-2 der klügere erste Schritt?
Nicht jeder, der die Greencard anstrebt, sollte mit dem EB-5 beginnen — für viele Unternehmer aus dem deutschsprachigen Raum ist das E-2 der schnellere, günstigere Einstieg.
Das E-2 ist ein Nichteinwanderungsvisum ohne direkten Greencard-Automatismus, aber es lässt sich unbefristet verlängern und in Wochen erteilen — während das EB-5 eine erheblich höhere, dokumentierte Investition und einen mehrjährigen Verfahrensweg verlangt. Viele Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz starten daher mit dem E-2, bauen das US-Geschäft auf und wechseln später zum EB-5, wenn Kapital und Mittelherkunft belastbar aufbereitet sind. In der Erstberatung ordnen wir Ihren Fall diesen Wegen zu, bevor wir mit der Aufbereitung beginnen.
Wie ein solcher Wechsel vom befristeten E-2-Status zur dauerhaften Greencard abläuft, zeigt der folgende Fall:
- Ausgangslage
- Ein deutscher E-2-Unternehmer hatte sein US-Geschäft über Jahre aufgebaut und wollte den befristeten Status in eine dauerhafte Greencard überführen, bevor die nächste E-2-Verlängerung anstand.
- Vorgehen
- Mittelherkunft aus den thesaurierten Gewinnen des E-2-Betriebs und einem Immobilienverkauf in Deutschland aufbereitet, Direktinvestition auf die EB-5-Schwelle aufgestockt, Arbeitsplatznachweis auf zehn Vollzeitstellen geführt und I-526 eingereicht.
- Ergebnis
- Übergang vom befristeten E-2-Status in die bedingte Greencard für die gesamte Familie.
Was kostet das EB-5 Investorenvisum und die Erstberatung?
Neben der Investition selbst fallen Behördengebühren ab rund 4.675 US-Dollar an; das anwaltliche Honorar vereinbaren wir als Pauschale nach dem Erstgespräch, abhängig von Fallkomplexität und Struktur.
Die genannten Behördengebühren umfassen die USCIS-Gebühren des Verfahrens (unter anderem das Formular I-526 mit derzeit 3.675 $) und sind ein Mindestwert — die eigentliche Investition von 900.000 $ beziehungsweise 1.800.000 $, Projekt- und Verwaltungsgebühren des Regional Centers sowie Kosten für Geschäftsplan und Wirtschaftsgutachten kommen hinzu und variieren erheblich je nach Projekt. Das anwaltliche Honorar ist ein Pauschalpreis für die einwanderungsrechtliche Begleitung — keine Stundenabrechnung, keine versteckten Kosten. Die vollständige Kostenaufstellung erhalten Sie vor Arbeitsbeginn.
Das Erstgespräch kostet 75 EUR (zzgl. MwSt.) für 30 Minuten und wird bei Beauftragung vollständig auf Ihr Honorar angerechnet. Darin klären wir, ob direct investment oder Regional Center passt, wie belastbar Ihre Mittelherkunft ist und welche Nachweise USCIS in Ihrem Fall erwarten wird.
Kari Foss-Persson, US-zugelassene Anwältin in Frankfurt: “Beim EB-5 scheitert es fast nie an der Summe, sondern am Nachweis, woher sie kommt. Wer die Mittelherkunft früh und lückenlos aufbaut, erspart sich später die aufwendigste aller Rückfrageschleifen mit USCIS. Ein über zwanzig oder dreißig Jahre in mehreren Ländern aufgebautes Vermögen ist bei unseren Mandanten der Normalfall — planen Sie ein, dass die Belegkette wirklich Zeit braucht.”
NIW und EB-5 kennen keine Vertragsstaats-Anforderung: Die Nationalität spielt für die grundsätzliche Eignung keine Rolle. Entscheidend sind Mittelherkunft, Investitionshöhe und Arbeitsplatzschaffung — nicht der Pass. Für in Deutschland, Österreich oder der Schweiz geborene Antragsteller sind die jährlichen Visakontingente in der Regel unkritisch.
Häufig gestellte Fragen
Vor Arbeitsbeginn kalkuliert
Investorenvisumsfälle werden zu einem Pauschalhonorar bearbeitet, das den gesamten rechtlichen Prozess abdeckt. Wir stellen vor Arbeitsbeginn eine vollständige Kostenaufstellung bereit — einschließlich der bei EB-5-Fällen erheblichen Behördengebühren.
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