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E-2 Visum in den USA

Für Investoren und Gründer aus dem deutschsprachigen Raum, die ein US-Unternehmen kaufen oder aufbauen und selbst vor Ort leiten wollen.

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US-zugelassene Anwälte · ★ 5,0 auf Google (über 30 Bewertungen) · Pauschalhonorare

Inhalt

Das E-2 Visum erlaubt Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, ein US-Unternehmen zu kaufen oder aufzubauen, einen erheblichen Kapitalbetrag zu investieren und selbst in die USA einzureisen, um dieses Unternehmen zu leiten und zu entwickeln. Für Gründer und Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der entscheidende Punkt klar: alle drei Länder sind E-2-Vertragsstaaten. Wer einen deutschen, österreichischen oder Schweizer Pass hält, erfüllt die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Es gibt keine jährliche Obergrenze, kein klassischer Arbeitgeber muss als Petent auftreten — das Investitionsunternehmen selbst tritt an diese Stelle — und das Visum lässt sich unbefristet verlängern, solange die Investition trägt.

Diese Seite fasst zusammen, für wen sich das E-2 eignet, wie das Verfahren in Schritten abläuft, welche Nachweise in der Praxis über Erteilung oder Ablehnung entscheiden, mit welchen Behördengebühren und Honoraren Sie rechnen, und wann ein anderes Programm der bessere Weg ist.

Auf einen Blick
  • Deutschland, Österreich und die Schweiz sind alle drei E-2-Vertragsstaaten — die Staatsangehörigkeit steht nie infrage
  • Erhebliche, aktive Investition und kontrollierende Beteiligung (mind. 50 % oder Leitungsfunktion) erforderlich
  • Erheblichkeit ist proportional; das Kapital muss „at risk" sein und die Mittelherkunft lückenlos belegt
  • Keine jährliche Obergrenze; unbefristet in Schritten von bis zu fünf Jahren verlängerbar
  • Kein direkter Greencard-Automatismus; Ehepartner kraft Status arbeitsberechtigt, Kinder unter 21 reisen mit
  • Bei dauerhafter Niederlassung EB-5 prüfen, bei Entsendung aus einem Konzern L-1
Hinweis

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die maßgeblichen Voraussetzungen prüfen wir in Ihrem konkreten Fall.

Für wen ist das E-2 Visum geeignet?

Das E-2 richtet sich an Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die eine erhebliche, wirtschaftlich aktive Investition in ein US-Unternehmen tätigen und dieses selbst leiten — nicht an rein passive Kapitalanleger.

GmbH- oder UG-Inhaber, will ein bestehendes US-Unternehmen kaufen und selbst führen
Das E-2 ist der direkte Weg — mit einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Pass ist die Vertragsstaaten-Voraussetzung erfüllt.
Gründer, will in den USA ein neues Unternehmen aufbauen und Kapital investieren
Das E-2 trägt eine echte Neugründung, sofern die Investition erheblich ist und das Unternehmen mehr als den Lebensunterhalt erwirtschaften soll.
Ehepartner und Kinder sollen mitreisen und der Ehepartner arbeiten dürfen
Ehepartner sind seit November 2021 kraft Status arbeitsberechtigt; unverheiratete Kinder unter 21 reisen mit.
Häufiges Ein- und Ausreisen zwischen dem deutschsprachigen Raum und den USA erforderlich
Das E-2 erlaubt freies Reisen und lässt sich unbefristet in Schritten von bis zu fünf Jahren verlängern.

Entscheidend sind drei Punkte: die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (bei Antragstellern aus dem deutschsprachigen Raum über den deutschen, österreichischen oder Schweizer Pass gegeben), eine erhebliche Investition, die groß genug ist, um den Geschäftserfolg maßgeblich zu beeinflussen, und eine kontrollierende Beteiligung — der Investor muss mindestens 50 % halten oder über eine Leitungsfunktion die operative Kontrolle ausüben. Ein reines Immobilien- oder Wertpapierinvestment genügt nicht; das Kapital muss in ein aktives, gewerbliches Unternehmen fließen.

Kari Foss-Persson, US-zugelassene Anwältin in Frankfurt: “Die meisten Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschätzen, wie viel bei der Kontrolle und der Aktivität des Unternehmens hängt. Ein bloßer Kapitalanteil reicht nicht — Sie müssen das Unternehmen wirklich leiten, und es muss echte wirtschaftliche Substanz haben. Bringen Sie Ihre Beteiligungsstruktur zum Erstgespräch mit: Hält ein Mitinvestor mehr als die Hälfte, müssen wir das lösen, bevor wir überhaupt den Geschäftsplan anfassen.”

Tipp

Die Vertragsstaaten-Voraussetzung ist für deutsche, österreichische und Schweizer Staatsangehörige kein Hindernis: Alle drei Länder unterhalten ein E-2-Abkommen mit den USA. Die Prüfung verlagert sich damit vollständig auf Investition, Kontrolle und Mittelherkunft.

Das Wesentliche

Kernfrage ist nicht, ob Sie aus einem Vertragsstaat kommen — Deutschland, Österreich und die Schweiz sind es alle. Entscheidend ist, ob die Investition erheblich und aktiv ist und eine kontrollierende Beteiligung vorliegt.

Wie sich eine echte Neugründung in der Praxis trägt, zeigt der Fall eines Stuttgarter GmbH-Inhabers.

Stuttgarter GmbH-Inhaber baut eine US-Vertriebstochter auf
Ausgangslage
Der Inhaber einer mittelständischen Stuttgarter GmbH gründete eine Delaware Inc. als hundertprozentige Tochtergesellschaft und investierte erhebliches Kapital in Aufbau, Räumlichkeiten und Personal — hatte aber eine alte ESTA-Ablehnung von einer früheren Reise in der Akte.
Vorgehen
Neugründung als aktives, gewerbliches Unternehmen aufgesetzt, Erheblichkeit der Investition im Verhältnis zu den Gründungskosten belegt, die Beteiligungskette von der GmbH zur Delaware Inc. sauber dokumentiert und die ESTA-Historie im Interview-Briefing offen adressiert, statt sie dem Beamten zur Nachfrage zu überlassen.
Ergebnis
Erteilung des E-2 nach einem Interview am Generalkonsulat Frankfurt ohne weitere Rückfrage; der Ehepartner war anschließend kraft Status arbeitsberechtigt.

Unsere Praxis in Zahlen

150+
Begleitete Investorenvisa-Verfahren
75+
E-2-Fälle für Antragsteller aus Vertragsstaaten
25+
Vertretene Mandantennationalitäten

Was gilt als „erhebliche" Investition?

Erheblichkeit misst sich nicht an einer festen Summe, sondern am Verhältnis der Investition zu den Gesamtkosten des Unternehmens — je günstiger der Betrieb, desto höher muss der prozentuale Einsatz sein.

Das US-Außenministerium wendet auf die Frage, ob eine Investition „substantial" (erheblich) ist, eine proportionale Prüfung an: Bei einem preiswerten Unternehmen — etwa einem kleinen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieb — muss die Investition prozentual nahe an 100 % der Anschaffungs- oder Aufbaukosten reichen. Bei einem teuren Unternehmen genügt ein geringerer Prozentsatz, solange der absolute Betrag substanziell ist. Eine gesetzliche Mindestsumme existiert nicht, in der Praxis sind Investitionen unterhalb von etwa 100.000 US-Dollar jedoch schwer als erheblich darzustellen.

Zwei Kriterien werden dabei häufig übersehen:

Erheblichkeit
Die Mittel müssen dem Unternehmen unwiderruflich zugeordnet und dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sein. Geld auf einem Firmenkonto, über das der Investor jederzeit frei verfügen kann, gilt nicht als investiert („at risk"). Verbindliche Kaufverträge, Anzahlungen, Mietverträge, gekaufte Ausstattung und bereits getätigte Aufbauausgaben zählen dagegen.
Marginalität
Das Unternehmen darf nicht bloß „marginal" sein, also nicht ausschließlich den Lebensunterhalt des Investors und seiner Familie sichern. Es muss die Fähigkeit belegen, in absehbarer Zeit — üblicherweise innerhalb von fünf Jahren — deutlich mehr zu erwirtschaften oder einen erkennbaren wirtschaftlichen Beitrag zu leisten, etwa durch Beschäftigung von Personal. Ein tragfähiger Fünf-Jahres-Geschäftsplan mit Ertrags- und Personalprognose ist dafür der zentrale Nachweis.
Tipp

Bei einer echten Neugründung ohne Betriebshistorie entscheidet der Geschäftsplan über den Fall. Er muss nachvollziehbar begründen, warum das Unternehmen die Marginalitätsschwelle überschreiten wird — nicht nur behaupten, dass es das tut.

Wie weist man die Mittelherkunft nach?

Die Herkunft und der lückenlose Weg des investierten Kapitals müssen belegbar sein — fehlende oder unklare Nachweise zur Mittelherkunft sind einer der häufigsten Ablehnungsgründe beim E-2.

Der konsularische Beamte prüft nicht nur, dass investiert wurde, sondern woher das Geld stammt und dass es auf legalem Weg erworben wurde. In der Praxis bedeutet das eine geschlossene Belegkette vom Ursprung bis zum US-Geschäftskonto. Typische Nachweise:

  • Herkunft des Vermögens: Gehaltsabrechnungen, Verkaufserlöse aus einem Unternehmen oder einer Immobilie, Dividenden, Erbschaft oder Schenkung — jeweils mit Steuerbescheiden oder notariellen Urkunden belegt
  • Transferweg: Kontoauszüge, die den Fluss vom Quellkonto über etwaige Zwischenstationen bis zum US-Konto des Unternehmens lückenlos zeigen
  • Verwendung im Unternehmen: Rechnungen, Kaufverträge, Mietverträge und Zahlungsbelege, die belegen, dass das Kapital tatsächlich im Betrieb gebunden ist

Kredite können als Investitionsquelle dienen, dürfen aber nicht durch das Vermögen des Investitionsunternehmens selbst besichert sein — ein durch die gekaufte Firma besicherter Kredit verlagert das Risiko weg vom Investor und zählt daher nicht.

Wichtig

Häufigster Praxisfehler: Barmittel oder Überweisungen ohne dokumentierten Ursprung. Wenn eine einzelne Zahlung in der Kette nicht durch einen Beleg gestützt ist, gerät der gesamte Nachweis ins Wanken. Bereiten Sie die Belegkette auf, bevor Sie den Antrag stellen.

Wie sich eine gemischte Kapitalherkunft lückenlos aufbereiten lässt, zeigt der folgende Fall.

Italienische Staatsangehörige in Deutschland, gemischte Kapitalherkunft
Ausgangslage
Eine in Deutschland ansässige italienische Staatsangehörige finanzierte den Anteilskauf an einem US-Technologiebetrieb teils aus Ersparnissen, teils aus dem Verkauf einer Immobilie in Italien und teils aus einer Schenkung ihrer Eltern.
Vorgehen
Belegkette für jede Kapitalquelle geschlossen — deutsche Steuerbescheide, notarieller italienischer Kaufvertrag und Schenkungsurkunde zugeordnet, Transferweg über Kontoauszüge bis zum US-Konto durchgängig belegt und die grenzüberschreitende Schenkung früh markiert, da sie der Punkt ist, den Konsulate am häufigsten hinterfragen.
Ergebnis
Erteilung des E-2 ohne Rückfrage zur Mittelherkunft im Interview am Generalkonsulat Frankfurt.

Wie läuft das E-2 Verfahren in Schritten ab?

Der Ablauf hängt davon ab, wo Sie sich befinden: Aus dem Ausland läuft der Antrag direkt über die US-Auslandsvertretung, aus den USA heraus über USCIS. Für Antragsteller aus dem deutschsprachigen Raum ist der Regelfall der konsularische Weg.

  1. 1

    Fall- und Investitionsprüfung

    Wir prüfen Ihre Staatsangehörigkeit, die geplante Investition, die Unternehmensstruktur und ob eine kontrollierende Beteiligung vorliegt.

  2. 2

    Investition und Geschäftsplan aufsetzen

    Das Kapital wird verbindlich gebunden oder investiert, und ein tragfähiger Fünf-Jahres-Geschäftsplan belegt, dass das Unternehmen mehr als den Lebensunterhalt erwirtschaften soll.

  3. 3

    DS-160 und Antragsunterlagen

    Der Antragsteller reicht den DS-160 ein, dazu das Formular DS-156E und die vollständige Dokumentation zu Investition, Mittelherkunft, Geschäftsplan und Rolle im Unternehmen.

  4. 4

    Interview an der US-Auslandsvertretung

    Das persönliche Interview findet an der zuständigen US-Auslandsvertretung statt — für Deutschland regelmäßig am US-Generalkonsulat Frankfurt, das E-Visa zentral bearbeitet; der konsularische Beamte entscheidet über die Erteilung.

  5. 5

    Einreise und Unternehmensführung

    Mit dem E-2 reisen Sie ein und leiten das Investitionsunternehmen. Ehepartner sind kraft Status arbeitsberechtigt.

Das US-Generalkonsulat Frankfurt bündelt die Bearbeitung von E-Visa für Deutschland; E-2-Anträge folgen dort einem eigenen Verfahrensweg mit vorab einzureichender Unterlagenmappe. Die anfängliche Gültigkeitsdauer liegt je nach Vertragsvereinbarung zwischen zwei und fünf Jahren. Das Visum lässt sich unbefristet in Schritten von bis zu fünf Jahren verlängern, solange die Investition bestehen bleibt und das Unternehmen alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt. E-2-Inhaber dürfen ausschließlich im eigenen Investitionsunternehmen arbeiten.

Wie der konsularische Weg beim Kauf eines bestehenden Betriebs abläuft, zeigt der folgende Fall.

Norwegisches Ehepaar übernimmt eine Waschsalon-Kette
Ausgangslage
Ein norwegisches Ehepaar verkaufte sein kleines Transportunternehmen in Norwegen und wollte eine bestehende US-Waschsalon-Kette mit drei Standorten übernehmen und selbst führen, gemeinsam mit den beiden Teenager-Kindern — der Ehemann hatte jedoch eine Jahre zurückliegende B-2-Visumablehnung aus seiner Zeit als Rucksackreisender in der Akte.
Vorgehen
Kaufvertrag und eine Kapitalbindung von umgerechnet rund 180.000 EUR als unwiderruflich und dem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt dokumentiert, kontrollierende Beteiligung über eine US-LLC nachgewiesen, die frühere Ablehnung direkt im Interview-Briefing adressiert statt dem Beamten zur Nachfrage überlassen, und die Mittelherkunft vom norwegischen Firmenverkauf lückenlos bis zum US-Konto verfolgt.
Ergebnis
Erteilung des E-2 für die anfängliche Vertragslaufzeit an der US-Vertretung in Oslo, Einreise und Aufnahme der Geschäftsführung für beide Ehepartner.

Verlängerung, Ehepartner und Familie

Das E-2 lässt sich zeitlich unbegrenzt verlängern, und der Ehepartner ist seit einer Praxisänderung 2021 kraft Status arbeitsberechtigt — ohne separaten Antrag für eine Arbeitserlaubnis.

Bei jeder Verlängerung wird geprüft, ob die Investition fortbesteht, die kontrollierende Beteiligung erhalten bleibt und das Unternehmen die Marginalitätsschwelle weiterhin überschreitet. Wer im Ausland eine Verlängerung des Visumstempels benötigt, durchläuft erneut das konsularische Verfahren; wer sich in den USA befindet, kann den E-2-Status über USCIS verlängern (das verlängert allerdings den Status, nicht den Reisestempel im Pass). Wichtige Familienpunkte:

  • Ehepartner: seit November 2021 kraft E-Status arbeitsberechtigt; ihr I-94 trägt eine entsprechende Kennzeichnung, sodass für viele Zwecke keine gesonderte Arbeitserlaubnis mehr nötig ist
  • Kinder: unverheiratete Kinder unter 21 erhalten abgeleiteten E-2-Status und dürfen die Schule besuchen, aber nicht arbeiten
  • Altersgrenze: Kinder verlieren mit Erreichen des 21. Lebensjahres oder bei Heirat den abgeleiteten Status und benötigen dann eine eigene Visumsgrundlage — ein Punkt, der bei jugendlichen Kindern früh eingeplant werden sollte
Wichtig

Das E-2 ist ein Nichteinwanderungsvisum ohne direkten Greencard-Automatismus. Wer von Beginn an die dauerhafte Niederlassung anstrebt, sollte parallel prüfen, ob EB-5 oder ein beschäftigungsbasierter Weg die bessere Struktur ist.

Häufige Stolpersteine

Die meisten E-2-Ablehnungen scheitern nicht an der Staatsangehörigkeit, sondern an vermeidbaren Nachweislücken bei Investition, Mittelherkunft oder Geschäftsplan.

  • Kapital nicht „at risk": Geld liegt auf dem Firmenkonto, ist aber nicht verbindlich gebunden. Der Beamte erwartet, dass ein Großteil der Mittel bereits in Kaufverträgen, Ausstattung, Miete oder Personal gebunden ist.
  • Lücken in der Mittelherkunft: Eine einzige nicht belegte Zahlung in der Transferkette kann den gesamten Nachweis entwerten.
  • Marginales Unternehmen: Ein Betrieb, der erkennbar nur den Lebensunterhalt sichert, ohne Perspektive auf mehr Ertrag oder Beschäftigung, erfüllt die Schwelle nicht.
  • Unklare Kontrolle: Bei mehreren Gesellschaftern muss die kontrollierende Beteiligung (mind. 50 % oder Leitungsfunktion) sauber dokumentiert sein.
  • Kredit falsch besichert: Ein durch das Investitionsunternehmen selbst besicherter Kredit zählt nicht als Investition des Antragstellers.
  • Zu dünner Geschäftsplan: Ohne belastbare Ertrags- und Personalprognose fehlt der Nachweis, dass die Marginalitätsschwelle überschritten wird.

Wann ist EB-5 oder L-1 der bessere Weg?

Das E-2 ist nicht immer die richtige Wahl — bei dauerhafter Niederlassung oder Entsendung aus einem bestehenden Konzern passen EB-5 oder L-1 oft besser.

Ziel ist die dauerhafte Niederlassung (Greencard), nicht nur befristeter Aufenthalt
EB-5 führt direkt zur Greencard, verlangt aber eine deutlich höhere Investition (ab 800.000 US-Dollar in ein TEA-Projekt) und Nachweis der Arbeitsplatzschaffung.
Bestehendes Unternehmen im deutschsprachigen Raum, will Mitarbeiter oder Führungskräfte in eine US-Niederlassung entsenden
Das L-1 überträgt Personal aus dem Mutterunternehmen; L-1A-Führungskräfte haben zudem einen klaren Pfad zur EB-1C-Greencard.
Erhebliches Eigenkapital, das aktiv in einen eigenen US-Betrieb fließen soll, Aufenthalt darf befristet sein
Das E-2 ist hier der schnellste und flexibelste Weg — ohne Kontingent und ohne die EB-5-Investitionshöhe.

Kurz: Wer die Greencard von Anfang an will, prüft EB-5; wer aus einem bestehenden Unternehmen entsendet, prüft L-1 (mit EB-1C-Perspektive für Führungskräfte); wer eigenes Kapital aktiv in einen US-Betrieb einbringt und mit einem befristeten, aber unbegrenzt verlängerbaren Status leben kann, ist beim E-2 richtig. In der Erstberatung ordnen wir Ihren Fall diesen Wegen zu, bevor wir mit der Aufbereitung beginnen.

Was kostet das E-2 Visum und die Erstberatung?

Die Behördengebühren für ein E-2 Verfahren beginnen bei rund 315 US-Dollar; das anwaltliche Honorar vereinbaren wir als Pauschale nach dem Erstgespräch, abhängig von Fallkomplexität und Ausgangslage.

315 $+
Behördengebühren (US-Visumantrag, ab)
2-4 Monate
Typischer Zeitrahmen bis zur Erteilung
ab 3.000 €
Anwaltliches Pauschalhonorar (nach Erstgespräch vereinbart)
75 €
Erstberatung, 30 Min. — wird bei Beauftragung angerechnet

Bei einem konsularischen E-2 Antrag fällt die Visumgebühr an; hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die Visumausstellung und biometrische Dienste, deren Höhe von der jeweiligen Vertragsvereinbarung abhängt. Nicht in den Behördengebühren enthalten sind die Kosten für die Erstellung des Geschäftsplans und die Aufbereitung der Investitionsunterlagen — beides ist beim E-2 erfahrungsgemäß aufwendig. Das anwaltliche Honorar ist ein Pauschalpreis für den gesamten Prozess von der Fallprüfung bis zum Interview — keine Stundenabrechnung, keine versteckten Kosten. Die vollständige Kostenaufstellung erhalten Sie vor Arbeitsbeginn.

Das Erstgespräch kostet 75 EUR (zzgl. MwSt.) für 30 Minuten und wird bei Beauftragung vollständig auf Ihr Honorar angerechnet. Darin klären wir, ob Ihre Investition die E-2-Schwelle erreicht, wie die Unternehmensstruktur aussehen sollte und welche Unterlagen der konsularische Weg verlangt.

Kari Foss-Persson, US-zugelassene Anwältin in Frankfurt: “Beim E-2 wird selten über die Vertragsstaaten-Voraussetzung entschieden — Deutschland, Österreich und die Schweiz erfüllen sie alle. Entschieden wird über die Frage, ob die Investition wirklich erheblich und aktiv ist und ob die Mittelherkunft sauber belegt ist. Ist auch nur ein Teil Ihres Kapitals über eine Schenkung oder eine Erbschaft geflossen, fangen Sie jetzt an, die Unterlagen zusammenzustellen — das ist der Punkt, den Konsulate am häufigsten nachfragen.”

Häufig gestellte Fragen

Das E-2 ist ein Nichteinwanderungsvisum für Staatsangehörige von Ländern, die einen Handels- und Schifffahrtsvertrag mit den USA unterhalten. Es ermöglicht die Einreise in die USA, um ein Unternehmen zu leiten und zu entwickeln, in das eine erhebliche Kapitalinvestition getätigt wurde oder gerade getätigt wird. Das Visum stärkt die wirtschaftlichen Beziehungen und den Austausch zwischen den USA und den Vertragsstaaten.
Antragsteller müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sein und eine erhebliche Investition in ein US-Unternehmen getätigt haben. Die Investition muss groß genug sein, um den Geschäftserfolg maßgeblich zu beeinflussen. Zudem muss das Unternehmen in der Lage sein, deutlich mehr Einkommen zu erwirtschaften, als nur den Lebensunterhalt des Investors und seiner Familie zu sichern, oder einen erheblichen wirtschaftlichen Beitrag in den USA leisten.
Die anfängliche Gültigkeitsdauer liegt je nach Vertragsvereinbarung zwischen zwei und fünf Jahren. Das Visum kann unbefristet in Schritten von bis zu fünf Jahren verlängert werden, solange die Investition bestehen bleibt und das Unternehmen alle Visumsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.
Ja, E-2-Visuminhaber dürfen in den USA legal arbeiten – allerdings ausschließlich innerhalb des Unternehmens, in das sie investiert haben. Eine Beschäftigung außerhalb des Investitionsunternehmens ist grundsätzlich nicht gestattet.
Das E-2 bietet zahlreiche Vorteile: die Möglichkeit, ein US-Unternehmen zu besitzen und zu leiten, unbefristete Verlängerungsoption, sowie die Möglichkeit für den Investor, dessen Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, in den USA zu leben. Ehepartner können eine Arbeitserlaubnis beantragen. Zudem kann der Visuminhaber frei ein- und ausreisen.
Anders als bei vielen anderen Visakategorien ist kein traditioneller Arbeitgeber als Petent notwendig. Stattdessen fungiert das Investitionsunternehmen selbst als Petent. Der Investor muss nachweisen, dass er eine kontrollierende Beteiligung am Unternehmen hält (mindestens 50 % oder operative Kontrolle über eine Leitungsfunktion).
Befindet sich der Antragsteller in den USA, wird der Antrag bei USCIS eingereicht; aus dem Ausland direkt bei einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat. Der Antrag muss ausführliche Unterlagen zur Investition, zum Geschäftsplan, zur Staatsangehörigkeit und zur Rolle des Antragstellers im Unternehmen enthalten. Ein persönliches Interview an der Botschaft oder dem Konsulat ist in der Regel erforderlich.
Nein, die Anzahl der E-2 Visa ist nicht kontingentiert. Das ermöglicht einen kontinuierlichen Zuzug von Investoren und deren Familien auf Grundlage der Geschäftsanforderungen und Vertragsvereinbarungen.
Die konsularische Antragsgebühr (MRV-Gebühr) beträgt derzeit 315 $ je Antragsteller. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für die Visumausstellung (länderabhängige Reziprozitätsgebühr), biometrische Dienste und Rechtsberatung. Potenzielle Antragsteller sollten auch die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen und des Geschäftsplans einkalkulieren.
Transparente Preise

Vor Arbeitsbeginn kalkuliert

Zeitrahmen 2-4 Monate Behördl. Gebühren$315+ AnwaltsgebührenAb €3.000

Investorenvisumsfälle werden zu einem Pauschalhonorar bearbeitet, das den gesamten rechtlichen Prozess abdeckt. Wir stellen vor Arbeitsbeginn eine vollständige Kostenaufstellung bereit — einschließlich der bei EB-5-Fällen erheblichen Behördengebühren.

Das endgültige Honorar hängt von Visumtyp und Komplexität der Investitionsstruktur ab. Behördengebühren (USCIS, Biometrie, Konsulat) sind separat.

Erstgespräch: 75 EUR (zzgl. MwSt.) für 30 Minuten. Wird bei Beauftragung vollständig angerechnet.

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